Nach Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) ist zwischen Seveso-Betrieben und schutzwürdigen Nutzungen (Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude, Verkehrswege, Erholungs- und Schutzgebiete) ein angemessener Sicherheitsabstand einzuhalten. Wie dieser Abstand für das Konsultationsverfahren der Raumordnung ermittelt wird, regelt in Österreich die Empfehlung Nr. 1 des Bundesländer-Arbeitskreises Seveso (BLAK-1, März 2015). Sie ist raumordnungsrechtlich nicht verbindlich, wird aber von der Landesumweltreferent:innenkonferenz zur einheitlichen Anwendung empfohlen.
Das duale Modell
BLAK-1 sieht zwei Wege vor, die aufeinander aufbauen:
- Mengenschwellenbezogenes Abstandsmodell — primär anzuwenden, rein aus den vorhandenen Stoffmengen und den Mengenschwellen der Richtlinie.
- Standardisierte Einzelfallbetrachtung — kann eine Unterschreitung der nach Modell 1 berechneten Abstände in begründeten Fällen rechtfertigen, indem konkrete Szenarien gerechnet werden.
Für explosive Stoffe sind beide Modelle nicht geeignet (dafür gelten Spezialvorschriften wie die SprengmittellagerVO); für gewässergefährdende Stoffe ist keine der Methoden zur Abstandsberechnung geeignet (siehe unten).
1. Mengenschwellenbezogenes Abstandsmodell
Das Modell leitet den Abstand allein aus den vorhandenen Stoffmengen und den Mengenschwellen (untere/obere Schwelle, Anhang I der Richtlinie) ab. Es setzt voraus, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht. Rahmenwerte:
- mindestens 100 m bei Erreichen der unteren Mengenschwelle,
- mindestens 300 m bei Erreichen der oberen Mengenschwelle,
- maximal 1000 m bei der 1000-fachen oberen Mengenschwelle,
- bis zur oberen Schwelle linear interpoliert, darüber logarithmisch (Basisabstand r₀ = 100 m).
Mehrere Stoffe werden über die Summenregel der Richtlinie zusammengefasst; maßgeblich ist der größte resultierende Abstand. Zu betrachten sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sein können.
Rechenbeispiele aus BLAK-1 (Tab. 1): Chlor 100 t → 440 m; wasserfreies Ammoniak 100 t → 150 m, 10.000 t → 690 m; Erdölerzeugnisse 100.000 t → 440 m.
Der Vorteil: österreichweit einheitliche Abstände für gleiche Stoffmengen, ohne die Unsicherheiten der bei der Einzelfallbetrachtung zu wählenden Annahmen.
2. Standardisierte Einzelfallbetrachtung
Hier werden für definierte Szenarien die Auswirkungen gerechnet und mit festgelegten Beurteilungswerten verglichen. „Standardisiert" heißt: BLAK-1 gibt Szenarien, Quelltermannahmen und Immissionsrichtwerte vor, um die Aneinanderreihung von Worst-Case-Annahmen und stark streuende Ergebnisse zu vermeiden. Maßgebliche Szenarien und Beurteilungswerte:
| Szenario | Auswirkung | Beurteilungswert (BLAK-1) |
|---|---|---|
| Brand zusammenhängender Brandlasten / Auffangwanne | Wärmestrahlung | 3,0 kW/m² (Dauereinwirkung) |
| BLEVE eines Behälters | Druckwelle / Wärmestrahlung | 0,05 bar / 500 TDU (kurzzeitig, bis 60 s) |
| UVCE (Gaswolke, Masse aus 1 min Freisetzung, bis DN 25) | Druckwelle | 0,05 bar (50 mbar) |
| Stoffaustritt über DN 25 (akute Toxizität, STOT) | toxische Wirkung | AEGL-2, 30 min |
Beurteilungswerte im Detail:
- Wärmestrahlung: 3,0 kW/m² für Dauereinwirkung; für kurzzeitige Einwirkung
eine thermische Dosis von 500 TDU mit
TDU = (kW/m²)^(4/3)·s. International werden 1,6–5 kW/m² genannt. Den Abstand liefert der Sicherheitsabstand-Rechner. - Druckwelle: 50 mbar (0,05 bar) — begründet damit, dass Druckwirkungen unmittelbar auftreten und keine Fluchtmöglichkeit besteht (international 50–100 mbar). Größenordnung siehe Explosionsdruck-Rechner.
- Toxizität: bevorzugt AEGL-2 (30 min); steht kein AEGL-Wert zur Verfügung, wird ERPG-2, ersatzweise TEEL-2 herangezogen. MAK-Werte sind ungeeignet, da sie auf häufige/langfristige Exposition abzielen — hier geht es um eine seltene, kurzzeitige Belastung.
Für toxische oder kanzerogene Stoffe, für die kein Beurteilungswert existiert, ist keine standardisierte Einzelfallbetrachtung möglich.
Unterschiede der beiden Modelle
| Kriterium | Mengenschwellenmodell | Standardisierte Einzelfallbetrachtung |
|---|---|---|
| Eingangsdaten | nur Stoffmengen + Mengenschwellen | Quellterm, Freisetzung, Szenarien, Meteorologie |
| Aufwand | gering (Formel) | hoch (Ausbreitungs-/Konsequenzrechnung) |
| Ergebnis-Abstand | pauschal, tendenziell größer/konservativ | standortspezifisch, kann kleiner ausfallen |
| Einheitlichkeit | österreichweit gleich für gleiche Mengen | vom Einzelfall/Annahmen abhängig |
| Unsicherheit | keine Annahme-Unsicherheit | Streuung durch Annahmen/Parameter |
| Zweck | Regelfall/Erstansatz | Begründung kleinerer Abstände |
Der letztlich festgelegte Abstand wird im Konsultationsverfahren von der Raumordnungsbehörde bestimmt und kann örtliche Verhältnisse (Tallagen, Geländekanten) sowie Rundungen berücksichtigen; auch größere als die errechneten Abstände sind möglich, um dem Betrieb Erweiterungsspielraum zu erhalten.
Sonderfall: umweltgefährdende (gewässergefährdende) Stoffe
Für die Eigenschaft „gewässergefährdend" (Anhang I Abschnitt E der Seveso-III-Richtlinie, Einstufung nach CLP) hält BLAK-1 ausdrücklich fest: keine der angeführten Methoden ist geeignet, Abstände für das Konsultationsverfahren zu berechnen. Grund ist, dass die Beurteilungswerte (Wärmestrahlung, Überdruck, luftgetragene Toxizität) auf luftgetragene, personenbezogene Sofortwirkungen abzielen — eine Umweltgefährdung wirkt dagegen über Boden- und Wasserpfade und ist keine Frage eines Wirkungsradius um die Quelle.
Was in der Beurteilung umweltgefährdender Stoffe daher an die Stelle einer Abstandsberechnung tritt:
- Rezeptor- und pfadbezogene Betrachtung statt Wirkungsradius: Welche Schutzgüter (Fließ-/Grundwasser, Wasserschutz- und Schongebiete, Feuchtgebiete, Natura-2000-/Schutzgebiete, Kanalisation/Kläranlage) liegen im möglichen Ausbreitungsweg einer Freisetzung? Maßgeblich sind Lage, Fließrichtung und Empfindlichkeit des Rezeptors, nicht ein Meterwert.
- Verhinderung des Eintrags durch Rückhaltung als primäre Schutzmaßnahme: dichte Flächen und Auffangwannen/-räume, Löschwasser-Rückhaltung (Rückhaltevolumen für kontaminiertes Lösch- und Havariewasser), Absperr- und Abscheideeinrichtungen, sichere Ableitung getrennt von Regen-/Schmutzwasser.
- Freisetzungs- und Ausbreitungsszenarien im Havariefall (Leckage, Überfüllung, Behälterversagen, Löschwasseranfall) qualitativ bzw. mengenbezogen betrachten und den möglichen Eintrag in Boden/Gewässer bewerten.
- Organisatorische Vorkehrungen: Überwachung, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, Rückhalte- und Reinigungskonzepte, Einbindung der Wasserrechtsbehörde.
Rechtlich ist die Umwelt zwar ein ausdrückliches Schutzgut des angemessenen Sicherheitsabstands (Art. 13), doch erfolgt der Schutz gewässergefährdender Stoffe technisch-organisatorisch über Rückhaltung und Standortbewertung, nicht über eine berechnete Abstandszahl. Fehlt für einen Stoff jede geeignete Berechnungsgrundlage, ist dies im Verfahren offen auszuweisen und durch eine qualitative Einzelfallbeurteilung zu ersetzen.
Grenzen & Einordnung
BLAK-1 ist eine Empfehlung für das Raumordnungs-Konsultationsverfahren, keine verbindliche Rechtsnorm; die konkrete Festlegung trifft die Behörde im Einzelfall. Die Auswirkungsberechnungen selbst stützen sich auf Ausbreitungs- und Konsequenzmodelle. Die Ermittlung angemessener Sicherheitsabstände, die Szenarienauswahl und die Beurteilung begleiten wir im Rahmen der Leistungen Sicherheitstechnik und Behörden-Engineering. Verbindlich sind die Seveso-III-Richtlinie und die österreichischen Umsetzungsvorschriften in ihrer geltenden Fassung.