Nach Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) ist zwischen Seveso-Betrieben und schutzwürdigen Nutzungen (Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude, Verkehrswege, Erholungs- und Schutzgebiete) ein angemessener Sicherheitsabstand einzuhalten. Wie dieser Abstand für das Konsultationsverfahren der Raumordnung ermittelt wird, regelt in Österreich die Empfehlung Nr. 1 des Bundesländer-Arbeitskreises Seveso (BLAK-1, März 2015). Sie ist raumordnungsrechtlich nicht verbindlich, wird aber von der Landesumweltreferent:innenkonferenz zur einheitlichen Anwendung empfohlen.

Das duale Modell

BLAK-1 sieht zwei Wege vor, die aufeinander aufbauen:

  1. Mengenschwellenbezogenes Abstandsmodell — primär anzuwenden, rein aus den vorhandenen Stoffmengen und den Mengenschwellen der Richtlinie.
  2. Standardisierte Einzelfallbetrachtung — kann eine Unterschreitung der nach Modell 1 berechneten Abstände in begründeten Fällen rechtfertigen, indem konkrete Szenarien gerechnet werden.

Für explosive Stoffe sind beide Modelle nicht geeignet (dafür gelten Spezialvorschriften wie die SprengmittellagerVO); für gewässergefährdende Stoffe ist keine der Methoden zur Abstandsberechnung geeignet (siehe unten).

1. Mengenschwellenbezogenes Abstandsmodell

Das Modell leitet den Abstand allein aus den vorhandenen Stoffmengen und den Mengenschwellen (untere/obere Schwelle, Anhang I der Richtlinie) ab. Es setzt voraus, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht. Rahmenwerte:

Mehrere Stoffe werden über die Summenregel der Richtlinie zusammengefasst; maßgeblich ist der größte resultierende Abstand. Zu betrachten sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sein können.

Rechenbeispiele aus BLAK-1 (Tab. 1): Chlor 100 t → 440 m; wasserfreies Ammoniak 100 t → 150 m, 10.000 t → 690 m; Erdölerzeugnisse 100.000 t → 440 m.

Der Vorteil: österreichweit einheitliche Abstände für gleiche Stoffmengen, ohne die Unsicherheiten der bei der Einzelfallbetrachtung zu wählenden Annahmen.

2. Standardisierte Einzelfallbetrachtung

Hier werden für definierte Szenarien die Auswirkungen gerechnet und mit festgelegten Beurteilungswerten verglichen. „Standardisiert" heißt: BLAK-1 gibt Szenarien, Quelltermannahmen und Immissionsrichtwerte vor, um die Aneinanderreihung von Worst-Case-Annahmen und stark streuende Ergebnisse zu vermeiden. Maßgebliche Szenarien und Beurteilungswerte:

SzenarioAuswirkungBeurteilungswert (BLAK-1)
Brand zusammenhängender Brandlasten / AuffangwanneWärmestrahlung3,0 kW/m² (Dauereinwirkung)
BLEVE eines BehältersDruckwelle / Wärmestrahlung0,05 bar / 500 TDU (kurzzeitig, bis 60 s)
UVCE (Gaswolke, Masse aus 1 min Freisetzung, bis DN 25)Druckwelle0,05 bar (50 mbar)
Stoffaustritt über DN 25 (akute Toxizität, STOT)toxische WirkungAEGL-2, 30 min

Beurteilungswerte im Detail:

Für toxische oder kanzerogene Stoffe, für die kein Beurteilungswert existiert, ist keine standardisierte Einzelfallbetrachtung möglich.

Unterschiede der beiden Modelle

KriteriumMengenschwellenmodellStandardisierte Einzelfallbetrachtung
Eingangsdatennur Stoffmengen + MengenschwellenQuellterm, Freisetzung, Szenarien, Meteorologie
Aufwandgering (Formel)hoch (Ausbreitungs-/Konsequenzrechnung)
Ergebnis-Abstandpauschal, tendenziell größer/konservativstandortspezifisch, kann kleiner ausfallen
Einheitlichkeitösterreichweit gleich für gleiche Mengenvom Einzelfall/Annahmen abhängig
Unsicherheitkeine Annahme-UnsicherheitStreuung durch Annahmen/Parameter
ZweckRegelfall/ErstansatzBegründung kleinerer Abstände

Der letztlich festgelegte Abstand wird im Konsultationsverfahren von der Raumordnungsbehörde bestimmt und kann örtliche Verhältnisse (Tallagen, Geländekanten) sowie Rundungen berücksichtigen; auch größere als die errechneten Abstände sind möglich, um dem Betrieb Erweiterungsspielraum zu erhalten.

Sonderfall: umweltgefährdende (gewässergefährdende) Stoffe

Für die Eigenschaft „gewässergefährdend" (Anhang I Abschnitt E der Seveso-III-Richtlinie, Einstufung nach CLP) hält BLAK-1 ausdrücklich fest: keine der angeführten Methoden ist geeignet, Abstände für das Konsultationsverfahren zu berechnen. Grund ist, dass die Beurteilungswerte (Wärmestrahlung, Überdruck, luftgetragene Toxizität) auf luftgetragene, personenbezogene Sofortwirkungen abzielen — eine Umweltgefährdung wirkt dagegen über Boden- und Wasserpfade und ist keine Frage eines Wirkungsradius um die Quelle.

Was in der Beurteilung umweltgefährdender Stoffe daher an die Stelle einer Abstandsberechnung tritt:

Rechtlich ist die Umwelt zwar ein ausdrückliches Schutzgut des angemessenen Sicherheitsabstands (Art. 13), doch erfolgt der Schutz gewässergefährdender Stoffe technisch-organisatorisch über Rückhaltung und Standortbewertung, nicht über eine berechnete Abstandszahl. Fehlt für einen Stoff jede geeignete Berechnungsgrundlage, ist dies im Verfahren offen auszuweisen und durch eine qualitative Einzelfallbeurteilung zu ersetzen.

Grenzen & Einordnung

BLAK-1 ist eine Empfehlung für das Raumordnungs-Konsultationsverfahren, keine verbindliche Rechtsnorm; die konkrete Festlegung trifft die Behörde im Einzelfall. Die Auswirkungsberechnungen selbst stützen sich auf Ausbreitungs- und Konsequenzmodelle. Die Ermittlung angemessener Sicherheitsabstände, die Szenarienauswahl und die Beurteilung begleiten wir im Rahmen der Leistungen Sicherheitstechnik und Behörden-Engineering. Verbindlich sind die Seveso-III-Richtlinie und die österreichischen Umsetzungsvorschriften in ihrer geltenden Fassung.

Quellen

Hinweis: Dieser Artikel dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine Beurteilung im Einzelfall; verbindlich sind die jeweils geltenden Rechts- und Regelwerke in ihrer aktuellen Fassung.

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