Folgemeldung zur Meldung vom 1. Juli 2026.
Verfahrensstand. Der Nationalrat hat die Novelle der Gewerbeordnung 1994 (Regierungsvorlage 573 d.B., XXVIII. GP) in seiner 101. Sitzung am 14. Oktober 2026 in zweiter und dritter Lesung angenommen — einstimmig unter den vertretenen Klubs (dafür FPÖ, ÖVP, SPÖ, NEOS und GRÜNE, keine Gegenstimmen). Der Beschluss trägt die Nummer 225/BNR.
Weiter geht es im Bundesrat: Einlangen am 15. Oktober 2026 (Frist 10. Dezember 2026), Beratung im Wirtschaftsausschuss am 20. Oktober (Bericht 11878/BR d.B.), Plenum in der 997. Sitzung am 22. Oktober 2026.
Noch nicht in Kraft. Eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt liegt nicht vor — geprüft am 20. Oktober 2026 über die RIS-Abfrage der BGBl-Kundmachungen (jüngste Nummer: BGBl. I Nr. 89/2026 vom 19. Oktober). Ein Inkrafttretensdatum ist erst dem kundgemachten Gesetzestext zu entnehmen.
Was die Novelle vorsieht. Nach der Kurzinformation des Parlaments zur Regierungsvorlage:
- genehmigungsfreie Betriebsanlagen sollen unter Erteilung von Bedingungen weiter genehmigungsfrei betrieben werden können
- Ausdehnung der Fristen für die mögliche Dauer der Aussetzung von Auflagen
- Ausdehnung der Fristen für das Erlöschen von Genehmigungsbescheiden wegen Nichtbetriebs
- Verpflichtung der Behörde, englischsprachige Beilagen zu akzeptieren
- Einführung eines Standortbereinigungsverfahrens auf Antrag der am Standort dinglich Berechtigten
- Dokumentationspflichten sollen auch durch Übermittlung an die Behörde erfüllt werden können
- gesetzliche Genehmigungsfreistellung gewerblich betriebener Photovoltaikanlagen und E-Ladestationen für Kraftfahrzeuge
Einschränkung: Diese Aufstellung gibt die Kurzinformation zur Regierungsvorlage mit Stand 1. Juli 2026 wieder. Das Parlament weist für den Bundesrat Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in der Fassung des Nationalrats-Ausschussberichtes aus. Maßgeblich ist daher der kundgemachte Gesetzestext, nicht diese Vorschau.
Relevant für: Betreiber gewerblicher Betriebsanlagen, insbesondere bei Vorhaben mit Photovoltaik oder Ladeinfrastruktur, bei ausgesetzten Auflagen und bei Anlagen, die längere Zeit nicht betrieben werden. Für laufende Verfahren gilt bis zur Kundmachung unverändert die geltende Fassung der GewO 1994 — siehe Behörden-Engineering.
Sobald die Kundmachung vorliegt, folgt eine weitere Meldung mit Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.
Quellen und weiterführende Informationen
Quelle: Parlament Österreich — 573 d.B. (XXVIII. GP), Beschluss 225/BNR