Das Anhörungsverfahren zu den OIB-Richtlinien 2027 ist abgeschlossen: Änderungsvorschläge zu den Entwürfen konnten laut OIB bis zum 30.09.2026 über das jeweilige Kommentarfeld der betreffenden Richtlinie eingebracht werden. Diese Meldung schreibt die Meldung vom 6. August 2026 fort, mit der der Beginn des Verfahrens erfasst wurde.
Betroffene Entwürfe mit Brandschutzbezug. Zur Anhörung standen unter anderem die Entwürfe der brandschutzrelevanten Richtlinien:
- OIB-Richtlinie 2 samt Leitfaden
- OIB-Richtlinie 2.1 — Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte
- OIB-Richtlinie 2.2 — Brandschutz bei Betriebsbauten
- OIB-Richtlinie 2.3 — Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
Daneben waren die Entwürfe zu den Richtlinien 1 (Mechanische Festigkeit und Standsicherheit), 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz), 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) und 6 (Energieeinsparung und Wärmeschutz) samt Leitfäden Gegenstand des Verfahrens.
Wie es weitergeht. Die OIB-Richtlinien gelten nicht unmittelbar: Sie werden erst durch die Bauordnungen bzw. Bautechnikverordnungen der Bundesländer für verbindlich erklärt. Nach Auswertung der Stellungnahmen und Beschlussfassung der Ausgabe 2027 ist daher die Umsetzung je Bundesland abzuwarten — ein Muster dafür ist die Salzburger Bautechnikverordnung. Ein Inkrafttretens- oder Verbindlichkeitsdatum ist der Quelle derzeit nicht zu entnehmen.
Relevant für: Betriebsbauten und gewerbliche Bauvorhaben, bei denen Brandschutzkonzepte oder Abweichungen vom Regelfall zu beurteilen sind — siehe Behörden-Engineering und Sicherheitstechnik. Für laufende Projekte ist weiter die jeweils im Bundesland verbindliche Richtlinienausgabe maßgeblich.