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Im März 2026 wurden zwei Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) in neu gefasster Form im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. Gemeldet wird hier ausschließlich das Faktum der Neufassung samt Nummer, Titel und Fundstelle — die Regelinhalte selbst werden nicht wiedergegeben.
Neu gefasste Regeln:
- TRGS 521 „Tätigkeiten mit alter Mineralwolle" — bekannt gemacht am 2. März 2026 (GMBl 2026 S. 300). Die Neufassung ersetzt die Vorgängerfassung aus 2008 vollständig und konkretisiert u. a. die Anforderungen an Information, Dokumentation und Schutzmaßnahmen sowie die Qualifikation der verantwortlichen Personen; sie enthält keine Übergangsfrist.
- TRGS 561 „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen" — bekannt gemacht am 10. März 2026 (GMBl 2026 S. 308). Die Neufassung ersetzt die Fassung vom 4. Oktober 2017 und aktualisiert u. a. die Begründungen zu Expositions-Risiko-Beziehungen (ERB) bzw. Arbeitsplatzgrenzwerten (u. a. für Cadmium und Cobalt).
Die TRGS sind deutsche technische Regeln und für österreichische Betriebe nicht unmittelbar verbindlich; in der Praxis werden sie jedoch häufig als Stand der Technik zur Auslegung von Gefahrstoff-Anforderungen herangezogen. Zur österreichischen Grenzwert-Situation siehe die gesonderte Meldung zur Grenzwerteverordnung 2025.
Relevant für: Betriebe mit Sanierungs- oder Rückbautätigkeiten an alter Mineralwolle sowie Betriebe mit Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende Metalle (u. a. Cadmium, Cobalt, Chrom(VI), Nickel) auftreten können — für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen.