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Die Grenzwerteverordnung 2025 (GKV 2025) wurde als BGBl. II Nr. 339/2025 kundgemacht und trat mit 31. Dezember 2025 in Kraft. Sie setzt unter anderem die Richtlinie (EU) 2024/869 (Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate) sowie weitere EU-Vorgaben zum Schutz der Beschäftigten um.
Was 2026 wirksam wird (laut Verordnung):
- Diisocyanate: Ab 9. April 2026 gilt bis 31. Dezember 2028 ein Übergangs-Grenzwert von 10 µg/m³ NCO als Tagesmittelwert (TMW) und 20 µg/m³ NCO als Kurzzeitwert (KZW). Ab 1. Jänner 2029 sinkt der Tagesmittelwert auf 6 µg/m³ NCO (Kurzzeitwert 12 µg/m³ NCO).
- Blei und anorganische Bleiverbindungen: Der Arbeitsplatzgrenzwert wurde abgesenkt; für den biologischen Grenzwert bestehen Übergangsregelungen.
Relevant für: Betriebe, in denen Diisocyanate verarbeitet werden (u. a. Verarbeitung von PU-Schäumen, Klebstoffen, Lacken, Beschichtungen) oder in denen Blei bzw. bleihaltige Stoffe auftreten — für die Gefährdungsbeurteilung, die Auswahl von Schutzmaßnahmen und die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Zu den mit der GKV 2025 ebenfalls geänderten Bestimmungen (u. a. zu Asbest) verweisen wir auf den Einführungserlass der Arbeitsinspektion.