In Kraft Gültig ab

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Die Grenzwerteverordnung 2025 (GKV 2025) wurde als BGBl. II Nr. 339/2025 kundgemacht und trat mit 31. Dezember 2025 in Kraft. Sie setzt unter anderem die Richtlinie (EU) 2024/869 (Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate) sowie weitere EU-Vorgaben zum Schutz der Beschäftigten um.

Was 2026 wirksam wird (laut Verordnung):

Relevant für: Betriebe, in denen Diisocyanate verarbeitet werden (u. a. Verarbeitung von PU-Schäumen, Klebstoffen, Lacken, Beschichtungen) oder in denen Blei bzw. bleihaltige Stoffe auftreten — für die Gefährdungsbeurteilung, die Auswahl von Schutzmaßnahmen und die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Zu den mit der GKV 2025 ebenfalls geänderten Bestimmungen (u. a. zu Asbest) verweisen wir auf den Einführungserlass der Arbeitsinspektion.

Quellen und weiterführende Informationen

Quelle: Grenzwerteverordnung 2025 (BGBl. II Nr. 339/2025)

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