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Die Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) wurde am 22. Jänner 2026 als BGBl. II Nr. 15/2026 kundgemacht. Sie tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und ersetzt zu diesem Zeitpunkt die bisherige Flüssiggas-Verordnung 2002. Die Verordnung regelt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für das Lagern, Füllen, Umfüllen, Prüfen und Verwenden von Flüssiggas in nicht genehmigungspflichtigen wie in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen.
Was sich ändert (laut Kundmachung und Erläuterungen):
- Zusammenlagerung mit anderen Gefahrstoffen: Ab 1. Juli 2026 ist die Zusammenlagerung von Flüssiggas mit anderen Gefahrstoffen und -gemischen bis zu einer Gesamtmenge von 400 kg möglich.
- Anhebung der Bagatellmengen sowie eine flexiblere Festlegung von Schutzzonen in explosionsgefährdeten Bereichen.
- Erleichterungen bei der Lagerung im Freien und eine Anpassung der Prüfintervalle.
- Durchgängige Anpassung der Begriffe und Verweise an den aktuellen Stand der Technik und das übrige Regelwerk.
Relevant für: Betriebe, die Flüssiggas füllen, umfüllen, lagern oder verwenden — insbesondere für die Beurteilung von Lager- und Aufstellbedingungen, die Festlegung von Schutzzonen (Zonenfestlegung nach VEXAT) und die Aktualisierung von Explosionsschutzdokumenten sowie für laufende und geplante Betriebsanlagenverfahren.
Lagerung und Umgang mit Flüssiggas berühren regelmäßig auch den Explosionsschutz und das Betriebsanlagenrecht. Thematisch verwandt ist die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023), die die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten regelt. Ob und wie sich die FGV 2025 auf eine konkrete Anlage auswirkt, prüfen wir im Rahmen der Behörden- und Genehmigungsbegleitung gerne im Einzelfall.
Quellen und weiterführende Informationen
Quelle: BGBl. II Nr. 15/2026 (Flüssiggas-Verordnung 2025 — FGV 2025)