In Kraft Gültig ab

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Die Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) wurde am 22. Jänner 2026 als BGBl. II Nr. 15/2026 kundgemacht. Sie tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und ersetzt zu diesem Zeitpunkt die bisherige Flüssiggas-Verordnung 2002. Die Verordnung regelt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für das Lagern, Füllen, Umfüllen, Prüfen und Verwenden von Flüssiggas in nicht genehmigungspflichtigen wie in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen.

Was sich ändert (laut Kundmachung und Erläuterungen):

Relevant für: Betriebe, die Flüssiggas füllen, umfüllen, lagern oder verwenden — insbesondere für die Beurteilung von Lager- und Aufstellbedingungen, die Festlegung von Schutzzonen (Zonenfestlegung nach VEXAT) und die Aktualisierung von Explosionsschutzdokumenten sowie für laufende und geplante Betriebsanlagen­verfahren.

Lagerung und Umgang mit Flüssiggas berühren regelmäßig auch den Explosionsschutz und das Betriebsanlagenrecht. Thematisch verwandt ist die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023), die die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten regelt. Ob und wie sich die FGV 2025 auf eine konkrete Anlage auswirkt, prüfen wir im Rahmen der Behörden- und Genehmigungsbegleitung gerne im Einzelfall.

Quellen und weiterführende Informationen

Quelle: BGBl. II Nr. 15/2026 (Flüssiggas-Verordnung 2025 — FGV 2025)

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