Genehmigte Betriebsanlagen sind nach § 82b der Gewerbeordnung in wiederkehrenden Abständen daraufhin zu prüfen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den geltenden Vorschriften entsprechen. Ziel ist, dass eine Anlage über ihre gesamte Betriebsdauer sicher und rechtskonform betrieben wird — die Prüfung ist also eine Betreiberpflicht zur Eigenüberwachung, nicht eine behördliche Kontrolle im Einzelfall.
Intervall
Die wiederkehrende Prüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen — im Regelfall längstens alle fünf Jahre, sofern der Genehmigungsbescheid oder besondere Vorschriften kein anderes Intervall festlegen. Für bestimmte Anlagenarten oder Einrichtungen können abweichende, kürzere Fristen gelten.
Umfang
Geprüft wird, ob der Ist-Zustand der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid, den erteilten Auflagen und den einschlägigen Vorschriften übereinstimmt. Das umfasst typischerweise die genehmigungsrelevanten Anlagenteile, sicherheitsrelevante Einrichtungen, Auflagen zu Emissionen, Lärm und Gefahrstoffen sowie die zugehörige Dokumentation.
Ablauf und Zuständigkeit
- Vorbereitung: Zusammenstellen von Bescheid, Auflagen, bisherigen Prüfberichten und Betriebsunterlagen.
- Durchführung: Begehung und Prüfung durch geeignete Prüforgane — je nach Anlagenart etwa akkreditierte Inspektionsstellen, Ziviltechniker (Ingenieurbüros/Ziviltechnikerbüros) oder staatlich autorisierte Anstalten mit entsprechender Befugnis.
- Bewertung: Feststellung von Übereinstimmungen und Abweichungen (Mängeln).
Dokumentation und Mängelbehebung
Über die Prüfung ist eine Bescheinigung/ein Prüfbericht zu erstellen und aufzubewahren. Festgestellte Mängel sind zu beheben; wesentliche oder gefahrenrelevante Abweichungen erfordern zeitnahes Handeln und ggf. die Einbindung der Behörde. Die Prüfberichte bilden zugleich die Grundlage für die nächste wiederkehrende Prüfung.
Abgrenzung
Die wiederkehrende Prüfung nach § 82b ist eine Eigenüberwachung des Betreibers und ersetzt nicht andere, speziellere Prüfpflichten (z. B. für Druckgeräte, elektrische Anlagen, Aufzüge oder Ex-Bereiche), sondern tritt neben diese. Von ihr zu unterscheiden ist die behördliche Überprüfung (§ 82a GewO), bei der die Behörde selbst die Einhaltung kontrolliert. § 82b betrachtet die Anlage als Ganzes im Licht ihrer Genehmigung.
Einordnung
Vorbereitung, Durchführung und Mängelbehebung begleiten wir im Rahmen der Leistung Behörden-Engineering; häufige Fragen beantwortet der Bereich FAQ. Die verbindlichen Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetzestext in seiner geltenden Fassung.