In Kraft Gültig ab

Mit BGBl. II Nr. 279/2026, ausgegeben am 16. September 2026, wurde die Altlastenatlas-VO (BGBl. II Nr. 232/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 269/2025) geändert — kundgemacht als 2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2025. Rechtsgrundlage ist § 15 ALSAG.

Was sich ändert. Neu gefasst werden die Anhänge 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 der Verordnung; sie sind nach dem neu angefügten § 2 Abs. 38 mit 15.09.2026 in Kraft getreten. Diese Anhänge enthalten die Verzeichnisse der ausgewiesenen Altlasten samt den Angaben zu Bezirk, Gemeinde und Katastralgemeinde, zur Art der Altlast (Altstandort bzw. Altablagerung), zum Datum der Altlastausweisung und zur Prioritätenklasse. Je Eintrag verweist die Verordnung auf die kartografische Darstellung des Umweltbundesamtes samt Hash-Wert zur Identifikation der jeweiligen Abgrenzung.

Relevant für: Betriebsanlagen und Grundstücke, die in den geänderten Verzeichnissen geführt werden oder daran angrenzen. Eine Ausweisung als Altlast ist bei Standortbeurteilungen, Bauvorhaben, Erdarbeiten und Flächentransaktionen zu berücksichtigen; Aushubmaterial aus betroffenen Flächen unterliegt den abfallrechtlichen Vorgaben. Für Anlagenprojekte in Oberösterreich und Umgebung empfiehlt sich der Abgleich der konkreten Grundstücke mit dem geänderten Anhangsbestand — siehe Behörden-Engineering und Verfahrenstechnik.

Gemeldet wird hier nur das Faktum der Änderung samt Inkrafttreten; welche Einzelflächen betroffen sind, ist der Verordnung bzw. dem Altlastenatlas selbst zu entnehmen.

Quellen und weiterführende Informationen

Quelle: BGBl. II Nr. 279/2026

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