Mit der Verordnung (EU) 2023/1464 der Kommission vom 14. Juli 2023 (ABl. L 180 vom 17.7.2023, S. 12) wurde Anhang XVII der REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) um den neuen Eintrag 77 zur Beschränkung von Formaldehyd und Formaldehydabspaltern in Erzeugnissen ergänzt. Die Verordnung selbst trat bereits am 6. August 2023 in Kraft — die darin festgelegte Übergangsfrist für den überwiegenden Anwendungsbereich endet am 6. August 2026.
Was ab 6. August 2026 gilt (laut Verordnung):
- Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis und Möbel dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die nach der vorgeschriebenen Prüfkammermethode gemessene Formaldehyd-Freisetzung in die Raumluft 0,062 mg/m³ übersteigt.
- Für sonstige Erzeugnisse (u. a. Textilien, Leder, Kunststoffe, Bauprodukte, Elektronikprodukte) gilt ein Grenzwert von 0,080 mg/m³.
- Für die Innenausstattung von Straßenfahrzeugen greift eine längere Übergangsfrist bis 6. August 2027.
Relevant für: Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer von Holzwerkstoffen, Möbeln und weiteren formaldehydhaltigen Erzeugnissen — für die Prüfung, ob die betroffenen Produkte die neuen Emissionsgrenzwerte einhalten, im Rahmen der Messtechnik & Analytik.
Quellen und weiterführende Informationen
Quelle: Verordnung (EU) 2023/1464 (REACH Anhang XVII, Eintrag 77 — Formaldehyd)