Die TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" wurde grundlegend überarbeitet und in der Fassung vom 17.07.2026 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht (GMBl 2026 S. 385–428 [Nr. 18/19]).
Was sich ändert (laut Quelle): Die Neufassung präzisiert u. a. die Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers der Arbeiten gegenüber dem Arbeitgeber (bessere Informationsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilung) und bindet die Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen nach TRGS 910 in die Schutzkonzepte für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen in kontaminierten Bereichen ein.
Relevant für: Arbeiten in Altlasten und kontaminierten Standorten — etwa Erkundung, Sanierung, Rückbau und Baustellen auf belasteten Flächen; dort ist die Gefährdungsbeurteilung an der neuen Fassung auszurichten.
Hinweis: Diese Meldung wurde beim Vollständigkeits-Check des Regulatorik-Digests nachgetragen — die Bekanntmachung fiel zwischen zwei automatische Wochenläufe (Melde-Lücke, inzwischen durch lückenlosen Berichtszeitraum geschlossen).
Quellen und weiterführende Informationen
- BAuA — TRGS 524 (Fassung 17.07.2026; GMBl 2026 S. 385–428 [Nr. 18/19])