In Kraft

Mit LGBl. Nr. 59/2026 (Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2026, kundgemacht am 15. Juli 2026) ändert Tirol die Technischen Bauvorschriften 2016 und erklärt die OIB-Richtlinien 1, 2, 2.1, 2.2, 2.3, 3, 4 und 5 — jeweils Ausgabe Mai 2023 — für verbindlich. Damit gilt in Tirol u. a. die OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) samt ihren Teilrichtlinien (2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten, 2.2 Garagen, 2.3 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m) auf dem Stand 2023.

Relevant für: Bau- und gewerbliche Betriebsanlagenprojekte in Tirol — insbesondere Betriebsbauten (OIB-RL 2.1). Einordnung im Einzelfall im Rahmen des Behörden-Engineering.

Quellen und weiterführende Informationen

Quelle: LGBl. Tirol Nr. 59/2026 (Änderung Technische Bauvorschriften 2016)

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