Automatisch erstellter Beitrag — fachlich geprüft und freigegeben durch die ACS-Redaktion.
Die mit der Verordnung (EU) 2023/2055 in Anhang XVII der REACH-Verordnung eingeführte Beschränkung für synthetische Polymermikropartikel (Mikroplastik) sieht neben dem gestaffelten Inverkehrbringungsverbot Berichtspflichten vor. Eine erste dieser Berichtspflichten wird 2026 erstmals wirksam.
Was 2026 wirksam wird (laut Verordnung):
- Ab dem 31. Mai 2026 (und danach jährlich bis 31. Mai) müssen Hersteller und nachgeschaltete industrielle Verwender von synthetischen Polymermikropartikeln, die als Ausgangsmaterial (Granulate, Flocken, Pulver) für die Kunststoffherstellung dienen, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) bestimmte Angaben berichten — u. a. zu Verwendung, Identität, der in die Umwelt emittierten Menge und der jeweils in Anspruch genommenen Ausnahme.
- Für weitere industrielle Verwendungen bzw. sonstige Fälle beginnt die entsprechende jährliche Berichtspflicht ab 31. Mai 2027.
Ergänzend wurde mit der Verordnung (EU) 2026/1168 (Amtsblatt vom 1. Juni 2026) der Ausnahmetext des Eintrags 78 präzisiert und erweitert — u. a. um Human- und Tierarzneimittel sowie um eine Ausnahme für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD) bis 1 t/Jahr.
Relevant für: Hersteller und industrielle Verwender von Kunststoff-Ausgangsmaterialien und von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel enthalten — für die Prüfung, ob eine Berichtspflicht gegenüber der ECHA besteht, und für deren fristgerechte Erfüllung.
Quellen und weiterführende Informationen
Quelle: Verordnung (EU) 2023/2055 (REACH Anhang XVII, synthetische Polymermikropartikel)