Mit BGBl. I Nr. 33/2026, ausgegeben am 19. Mai 2026, wurde die Gewerbeordnung 1994 geändert. Die Novelle besteht aus einer einzigen inhaltlichen Anordnung: In § 81 Abs. 2 Z 11 wird das Wort „vier" durch das Wort „sechs" ersetzt. Nach dem neuen § 382 Abs. 122 tritt die Änderung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, also mit 20. Mai 2026.
Was die Bestimmung regelt. § 81 GewO 1994 macht die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage grundsätzlich genehmigungspflichtig. Absatz 2 zählt die Fälle auf, in denen eine Änderung keiner Genehmigung bedarf. Ziffer 11 erfasst darin Änderungen
- von vorübergehender Dauer, die nunmehr sechs Wochen (zuvor vier) nicht überschreiten,
- die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken, und
- die aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen vorgenommen werden, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden.
Relevant für: Betriebsanlagen, an denen für solche Veranstaltungen vorübergehend umgebaut wird — etwa Aufbauten, temporäre Einrichtungen oder geänderte Nutzungen auf Betriebsgeländen. Das Zeitfenster, in dem eine derartige Änderung ohne Änderungsgenehmigung bleibt, ist um zwei Wochen größer geworden.
Unverändert bleiben die übrigen Voraussetzungen der Ziffer 11, insbesondere die Gefährdungsfreiheit für Leben und Gesundheit und der Bezug auf überregional bedeutende kulturelle oder sportliche Veranstaltungen. Ob ein Vorhaben unter diese Ausnahme fällt oder eine Genehmigung nach § 81 Abs. 1 braucht, ist im Einzelfall zu beurteilen — siehe Behörden-Engineering.
Quellen und weiterführende Informationen
Quelle: BGBl. I Nr. 33/2026