Für den Gefahrguttransport auf der Straße gilt in der EU nicht das ADR unmittelbar, sondern die Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland: Ihr Anhang I Abschnitt I.1 erklärt die Anlagen A und B des ADR für anwendbar. Jede neue ADR-Ausgabe wird also erst durch eine Änderung dieser Richtlinie unionsrechtlich maßgeblich.
Stand der Übernahme. In der konsolidierten Fassung vom 12. Mai 2026 lautet Anhang I Abschnitt I.1 unverändert: „Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung". Gleiches gilt für den Schienenverkehr (Anhang II Abschnitt II.1, RID). Eine Änderung, die auf die nächste ADR-Ausgabe verweist, war zum Zeitpunkt dieser Meldung nicht kundgemacht.
Was im Mai 2026 tatsächlich geändert wurde. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1041 der Kommission vom 5. Mai 2026 (Amtsblatt vom 12. Mai 2026) wurde die Richtlinie im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen geändert. Für Österreich enthält der Beschluss die Ausnahme RO–a–AT-1 — kleine Mengen aller Klassen außer 1, 6.2 und 7, bezogen auf Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 3.4 — mit Ablauf der Geltungsdauer am 30. Juni 2027.
Relevant für: Betriebe mit Gefahrgutversand und den Chemikalienhandel. Zwei Dinge sind zu trennen:
- Planung der Umstellung. Dass die nächste ADR-Ausgabe kommt, steht außer Frage — das ADR wird zweijährlich neu gefasst. Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Beförderungsdokumente und die Schulung der Gefahrgutbeauftragten sind darauf auszurichten.
- Maßgeblicher Rechtsstand heute. Bis zur Änderung der Richtlinie bleibt unionsrechtlich die ADR-Fassung ab 1. Januar 2025 anwendbar. Wer bereits nach einer neueren Fassung arbeitet, sollte die Übergangsbestimmungen im Einzelfall prüfen.
Wer die Ausnahme RO–a–AT-1 nutzt, sollte den 30. Juni 2027 vormerken und rechtzeitig klären, ob sie verlängert wird.
Hinweis zur Quellenlage. Der ADR-Text selbst wird von der UNECE veröffentlicht. Die dort genannten Ausgabe- und Übergangsdaten konnten für diese Meldung nicht aus der Primärquelle bestätigt werden; sie werden daher hier nicht wiedergegeben. Belegt sind ausschließlich die Angaben aus den oben verlinkten EU-Rechtsakten. Die Meldung wird fortgeschrieben, sobald die Richtlinienänderung zur nächsten ADR-Ausgabe vorliegt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Richtlinie 2008/68/EG, konsolidierte Fassung vom 12.05.2026 (EUR-Lex) · dieselbe Fassung beim Amt für Veröffentlichungen
- Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1041 vom 5. Mai 2026 (EUR-Lex) · derselbe Rechtsakt beim Amt für Veröffentlichungen
- Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Stammfassung BGBl. I Nr. 145/1998 (RIS) — die geltende Fassung samt Novellen ist über die RIS-Bundesrechtssuche abrufbar
- UNECE – Beförderung gefährlicher Güter (ADR)
Quelle: Richtlinie 2008/68/EG, konsolidierte Fassung vom 12.05.2026