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Die VOC-Anlagen-Verordnung (VAV) — sie begrenzt die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen — wurde mit BGBl. II Nr. 34/2026 geändert. Die Novelle wurde am 25. Februar 2026 kundgemacht und ist seit 26. Februar 2026 in Kraft.
Was sich ändert (laut Kundmachung):
- Abgrenzung Beschichten/Bedrucken: Klarstellung der Zuordnung, wenn eine Tätigkeit gleichzeitig das Beschichten und das Bedrucken umfasst — das Bedrucken wird in diesem Fall als Teil der Beschichtungstätigkeit behandelt.
- IPPC-Anlagen: Klarstellung, dass bei der VAV unterliegenden IPPC-Anlagen zusätzliche oder abweichende Anforderungen umzusetzen sind, soweit sich diese aus BVT-Schlussfolgerungen (beste verfügbare Techniken) ergeben.
- Lösungsmittelbilanz: Lösungsmittelmengen in lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffen (z. B. wasserbasierte Lacke) sind in der Verbrauchsberechnung zu berücksichtigen; Ethanol und Propanol sind vollständig einzurechnen.
Relevant für: Betreiber von VOC-Anlagen (u. a. Beschichtung, Lackierung, Druck) — für die Lösungsmittelbilanz, die Einstufung der Tätigkeit und die Anforderungen an IPPC-Anlagen.
Ob und wie sich die Novelle auf eine konkrete Anlage auswirkt, prüfen wir im Rahmen unseres Behörden-Engineering gerne im Einzelfall.
Quellen und weiterführende Informationen
Quelle: BGBl. II Nr. 34/2026 (Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung — VAV)