In Kraft Gültig ab

Mit der Verordnung (EU) 2025/1988 der Kommission vom 2. Oktober 2025 (Amtsblatt Reihe L vom 3. Oktober 2025) wurde Anhang XVII der REACH-Verordnung um eine Beschränkung für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen ergänzt.

Grenzwert und Grundregel. Erfasst ist jeder Stoff mit mindestens einem vollständig perfluorierten Methyl- (CF₃–) oder Methylen-Kohlenstoffatom (CF₂–) ohne daran gebundenes H/Cl/Br/I. Ab 23. Oktober 2030 dürfen Feuerlöschschäume mit 1 mg/l oder mehr für die Summe aller PFAS weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden.

Die Übergangsfristen laufen gestaffelt — und die erste ist nahe.

FristBetrifft
23.10.2026Inverkehrbringen in tragbaren Feuerlöschern
23.04.2027Inverkehrbringen alkoholbeständiger Schäume in tragbaren Feuerlöschern
23.04.2027Verwendung für Ausbildung und Prüfung (ausgenommen Funktionsprüfungen, sofern alle Freisetzungen aufgefangen werden) sowie durch öffentliche und private Feuerwehren
31.12.2030Verwendung in tragbaren Feuerlöschern
23.10.2030Generelles Verbot von Inverkehrbringen und Verwendung
23.10.2035Inverkehrbringen und Verwendung in Betrieben, die unter die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso) fallen — die zivile Luftfahrt einschließlich ziviler Flughäfen ist davon ausgenommen

Relevant für: Betriebe mit schaumbasiertem Brandschutz — fest installierte Schaumlöschanlagen, Tanklager, tragbare Feuerlöscher und betriebliche Feuerwehren. Die längste Übergangsfrist gilt für Seveso-Betriebe; die Verordnung nennt als Begründung ausdrücklich Brände großer atmosphärischer Tanks und Standorte mit vielen verschiedenartigen entzündbaren Flüssigkeiten. Die Kommission überprüft diese Ausnahme vor Ablauf ihrer Geltungsdauer.

Umstellungszeitpläne, Ersatzprodukte, Spül- und Entsorgungswege sowie die Dokumentation sind früh zu planen — siehe Sicherheitstechnik und Explosionsschutz. Für Seveso-Betriebe berührt die Umstellung auch das Sicherheitskonzept und den internen Notfallplan.

Quellen und weiterführende Informationen

Quelle: Verordnung (EU) 2025/1988, ABl. L 2025/1988 vom 3.10.2025

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