Mit der Verordnung (EU) 2025/1988 der Kommission vom 2. Oktober 2025 (Amtsblatt Reihe L vom 3. Oktober 2025) wurde Anhang XVII der REACH-Verordnung um eine Beschränkung für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen ergänzt.
Grenzwert und Grundregel. Erfasst ist jeder Stoff mit mindestens einem vollständig perfluorierten Methyl- (CF₃–) oder Methylen-Kohlenstoffatom (CF₂–) ohne daran gebundenes H/Cl/Br/I. Ab 23. Oktober 2030 dürfen Feuerlöschschäume mit 1 mg/l oder mehr für die Summe aller PFAS weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden.
Die Übergangsfristen laufen gestaffelt — und die erste ist nahe.
| Frist | Betrifft |
|---|---|
| 23.10.2026 | Inverkehrbringen in tragbaren Feuerlöschern |
| 23.04.2027 | Inverkehrbringen alkoholbeständiger Schäume in tragbaren Feuerlöschern |
| 23.04.2027 | Verwendung für Ausbildung und Prüfung (ausgenommen Funktionsprüfungen, sofern alle Freisetzungen aufgefangen werden) sowie durch öffentliche und private Feuerwehren |
| 31.12.2030 | Verwendung in tragbaren Feuerlöschern |
| 23.10.2030 | Generelles Verbot von Inverkehrbringen und Verwendung |
| 23.10.2035 | Inverkehrbringen und Verwendung in Betrieben, die unter die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso) fallen — die zivile Luftfahrt einschließlich ziviler Flughäfen ist davon ausgenommen |
Relevant für: Betriebe mit schaumbasiertem Brandschutz — fest installierte Schaumlöschanlagen, Tanklager, tragbare Feuerlöscher und betriebliche Feuerwehren. Die längste Übergangsfrist gilt für Seveso-Betriebe; die Verordnung nennt als Begründung ausdrücklich Brände großer atmosphärischer Tanks und Standorte mit vielen verschiedenartigen entzündbaren Flüssigkeiten. Die Kommission überprüft diese Ausnahme vor Ablauf ihrer Geltungsdauer.
Umstellungszeitpläne, Ersatzprodukte, Spül- und Entsorgungswege sowie die Dokumentation sind früh zu planen — siehe Sicherheitstechnik und Explosionsschutz. Für Seveso-Betriebe berührt die Umstellung auch das Sicherheitskonzept und den internen Notfallplan.
Quellen und weiterführende Informationen
Quelle: Verordnung (EU) 2025/1988, ABl. L 2025/1988 vom 3.10.2025